Reduktion der Unterhaltsbeiträge | Berufung ZGB Kindesrecht
Sachverhalt
A. A._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2018 geborenen B._____. B._____ lebt bei ihrer Mutter. In einem vor dem Vermittleramt Viamala abgeschlossenen Vergleich hat sich A._____ u.a. zu monatlichen, bis zum Schuleintritt der Tochter (voraussichtlich August 2025) geltenden Kindesun- terhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 2'500.00 zuzüglich Kinderzulagen (Barun- terhalt CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'700.00) verpflichtet. Diesen Ver- gleich hat das Regionalgericht Viamala mit Abschreibungsentscheid vom 5. März 2019 gerichtlich genehmigt. Am 24. Januar 2020 hat A._____ geheiratet. Mit sei- ner Ehefrau hat er zwei Kinder, geboren am _____ 2020 und am _____ 2022. Seine Ehefrau ist Mutter eines weiteren Kindes, geboren am _____ 2018, welches ebenfalls im ehelichen Haushalt lebt. B. Am 10. Januar 2022 reichte A._____ nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Regionalgericht Viamala eine Klage auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein. Er beantragte, er sei ab 1. Juni 2021 zu verpflichten, einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. An diesem Rechtsbegehren hielt er mit Replik vom 28. April 2022 fest. B._____ beantragte mit Klageantwort vom 3. Februar 2022 sowie mit Duplik vom 13. Juni 2022, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2022 arbeitete das Regionalgericht einen Vergleichsvorschlag aus, welcher von beiden Parteien an- genommen wurde. Die Parteien vereinbarten damit folgende monatlichen Beiträge des Vaters an den Unterhalt von B._____, jeweils zuzüglich gesetzlicher oder ver- traglicher Kinderzulagen, sofern solche bezogen werden: Phase 1 (1.2.2022 bis 31.7.2023): CHF 1'800.00 (Barunterhalt CHF 600.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'200.00) Phase 2 (1.8.2023 bis 31.7.2030): CHF 1'500.00 (Barunterhalt CHF 800.00; Betreuungsunterhalt CHF 700.00); Phase 3 (1.8.2030 bis Abschluss Erstausbildung): CHF 1'000.00 (Barunter- halt). Für den Fall, dass B._____ einen Lehrlingslohn erhalten sollte, wurde ferner ver- einbart, dass sie davon einen Drittel an ihren eigenen Unterhalt beizusteuern habe und sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt in entsprechendem Umfang re- duziere.
3 / 14 D. Das Regionalgericht Viamala genehmigte den Vergleich mit Entscheid vom
13. September 2022 und setzte die Unterhaltsbeiträge in Abänderung des Ent- scheides vom 5. März 2019 in vereinbarter Höhe fest. Auch bei der Verteilung der Prozesskosten folgte das Regionalgericht der im Vergleich enthaltenen Kostenre- gelung, indem es die Parteien zur je hälftigen Tragung der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 verpflichtete und die Parteientschädigungen wettschlug. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichts- kosten sodann vorläufig dem Kanton Graubünden überbunden und ihre Rechts- vertreter aus der Gerichtskasse entschädigt. E. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regionalgerichts Viamala gelang- te A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) am 7. Dezember 2022 an das Kan- tonsgericht von Graubünden. Mit seiner Berufung beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 13. September 2022 und einen neuen Beschluss über die Unterhaltsbeiträge für B._____ (im Folgenden: Beru- fungsbeklagte). Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Berufungsbeklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen und ab 17. Mai 2022 sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'000.00 festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. F. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer holte beim Regionalgericht Viamala die vorinstanzlichen Akten ein. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde ver- zichtet.
Erwägungen (11 Absätze)
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gen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt
sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.2.
Die Parteien einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren mittels Vergleichs
über die Höhe der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Bei Geltung der Offizi-
almaxime ist der Streitgegenstand allerdings der Parteidisposition entzogen. Eine
die Kinderbelange betreffende Vereinbarung unterliegt daher stets der gerichtli-
chen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich. Für Unterhalts-
verträge ist das Erfordernis einer (behördlichen oder gerichtlichen) Genehmigung
in Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB denn auch explizit vorgesehen (vgl. dazu nachste-
hend E. 2.2). Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, für welche die
Dispositionsmaxime gilt, führt eine vergleichsweise Einigung über den Kindesun-
terhalt folglich nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche
entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO nur noch in einer Abschreibungsverfügung
festzustellen wäre und einzig auf dem Wege der Revision angefochten werden
könnte (BGE 139 III 133). Vielmehr hat das Gericht ein Urteil zu fällen, das sich
über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht. Letzterer kommt dabei bloss
der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine Ent-
scheidung einfliessen lässt (vgl. zur analogen Rechtslage im Scheidungsverfahren
BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2; KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2
m.w.H.). Obwohl die Parteien in Ziffer 4 des Vergleiches eine Abschreibung des
Verfahrens beantragt haben, hat die Vorinstanz den Prozess nach dem Gesagten
zu Recht durch einen Sachentscheid des Kollegialgerichts (act. B.2) beendet. An-
fechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist dementsprechend nicht der Ver-
gleich, sondern der Genehmigungsentscheid.
1.3.
Der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung folgend hat der Vater gegen
den Genehmigungsentscheid Berufung erhoben. Mit Berufung anfechtbar sind
erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 ZPO), wobei in vermögensrechtli-
chen Streitigkeiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis gilt auch bei Anfechtung eines Urteils,
mit dem über die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde
(Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil-
gesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 287 ZGB). Haben sich die Parteien
über den Kindesunterhalt geeinigt, fehlt es indessen wesensgemäss an streitig
gebliebenen Rechtsbegehren. Die Berechnung des Streitwerts muss sich daher –
wie bei der Anfechtung der mit einer Scheidungsvereinbarung geregelten Neben-
folgen (vgl. Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
E. 5 / 14
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl.,
Zürich 2016, N 7 zu Art. 289 ZPO) – nach den in der Berufung gestellten Begeh-
ren bzw. nach dem angefochtenen Vereinbarungsgegenstand richten (vgl. Roland
Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 289
ZPO). Wurde die Vereinbarung wie vorliegend erst während hängigem Verfahren
abgeschlossen, kann alternativ auch auf die ursprünglichen Rechtsbegehren ab-
gestellt werden, welche quasi wiederaufleben, wenn die Wirksamkeit der Verein-
barung im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt wird (vgl. Benedikt Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 653). So oder anders ist der erforderliche
Streitwert vorliegend erreicht. Im Übrigen scheitert die Anfechtung eines Geneh-
migungsentscheides auch nicht am Erfordernis einer Beschwer, welche gemäss
Lehre und Rechtsprechung als allgemeine Prozessvoraussetzung für das Rechts-
mittelverfahren gilt (Seiler, a.a.O., N 526 f.). Zwar fällt bei antragsgemässer Ent-
scheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Werden mit der
Berufung aber Gründe dargetan, die der Genehmigung der Vereinbarung entge-
genstehen, was aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime voraussetzungs-
los zulässig ist (vgl. E.1.1), besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an deren ge-
richtlichen Beurteilung. Erfolgen die Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung
und ihre Genehmigung – wie vorliegend – am selben Tag, so stellt die Einlegung
einer Berufung für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung
lösen will, denn auch das einzige Mittel dar, um doch noch eine Nichtgenehmi-
gung derselben beantragen zu können (vgl. wiederum für den Fall einer Schei-
dungsvereinbarung BGer 5A_96/2018 v. 13.8.2019 E. 2.2.3 m.w.H.).
1.4.
Mit seiner Berufung wiederholt der Berufungskläger in Bezug auf die Höhe
des Kinderunterhaltsbeitrags zunächst seinen mit Klage bzw. Replik gestellten
Antrag (monatlicher Beitrag von CHF 1'500.00 ab 1. Juni 2021). Zusätzlich bean-
tragt er eine weitere Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf CHF 1'000.00 ab
17. Mai 2022 (Geburt des zweiten ehelichen Kindes). Der zuletzt gestellte Antrag
vor Vorinstanz lautete indes sinngemäss auf Genehmigung des anlässlich der
Hauptverhandlung vor Vorinstanz geschlossenen Vergleichs (RG act. V.1, II). Be-
reits mit der Rückkehr zu seinem ursprünglichen Rechtsbegehren nimmt der Beru-
fungskläger somit eine Klageänderung vor, beantragt er damit doch neu – wenn
auch nur implizit – eine Nichtgenehmigung des Vergleichs. Erst recht gilt dies für
den erstmals mit der Berufung gestellten Antrag auf eine noch weitergehende Re-
duktion des Kindesunterhalts. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur unter den
eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei Geltung
der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren indes jederzeit
E. 6 / 14
und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese
gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter
Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu
Art. 317 ZPO). Was die Phase 3 anbelangt, entspricht der Berufungsantrag im
Übrigen dem vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag. Gegen-
stand der Berufung bildet demnach einzig die Reduktion der Unterhaltsverpflich-
tung für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2030. Obwohl der Berufungskläger
eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat, ist
nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass er auch die teilweise Anrech-
nung eines allfälligen Lehrlingslohnes der Berufungsbeklagten anfechten wollte.
1.5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung gegen den Genehmigungs-
entscheid als zulässig. Sie wurde mit der Eingabe vom 7. Dezember 2022
(act. A.1) frist- und formgerecht erhoben (Art. 311 ZPO). Unter dem Vorbehalt
rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung
fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
(Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kan-
tonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
2.1.
Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe nach Un-
terzeichnung des Vergleichs festgestellt, dass er die vereinbarten Unterhaltsbei-
träge nicht bezahlen könne. Sein effektiver monatlicher Verdienst liege bei
CHF 5'100.00 brutto bzw. CHF 4'800.00 netto (ohne Kinderzulagen). Darauf sei
abzustellen. Sein Existenz-Minimum liege gemäss Verfügung des Betreibungsam-
tes bei CHF 4'779.00 pro Monat, betrage eigentlich aber CHF 7'199.00 und liege
damit über seinem effektiven Einkommen (act. A.1, II.B).
2.2.
Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher
Vergleich über solche) wird erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde
bzw. des Gerichts verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Dies gilt unabhängig
davon, ob damit die Höhe der Beiträge erstmalig festgelegt oder eine bestehende
Unterhaltsverpflichtung abgeändert wird (Fountoulakis, a.a.O., N 2b zu Art. 287
ZGB). Bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen muss geprüft werden,
ob die Vereinbarung insb. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen As-
pekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung
(Art. 21, 23 ff. OR) entspricht. Die Ziele der Genehmigung sind die Wahrung der
Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zuläs-
sigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der
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im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und
anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Um-
stände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im
Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbe-
stand festzulegen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn sie in einem oder
mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich
auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (KGer
GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2 m.H.a. Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 14 ff. zu
Art. 287 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet demnach nicht eine bloss formale
Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, was eine konkrete Ermitt-
lung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime erfordert. Aller-
dings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den
Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unter-
haltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon
zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhält-
nisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt
gleichen Ergebnis gekommen wäre. Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs-
und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu
sammeln, kennen sie ihn doch am besten (vgl. OGer ZH LZ180013 v. 1.4.2019
E. B.2 m.w.H.).
2.3.
Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger
muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und aufzeigen,
warum dieser fehlerhaft ist. Von der Begründungspflicht entbindet auch die Gel-
tung der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3;
138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Bei der Anfechtung
eines Genehmigungsentscheids hat der Berufungskläger zu begründen, weshalb
die Vereinbarung von der Vorinstanz nicht hätte genehmigt werden dürfen oder
aber aufgrund der aktuellen Verhältnisse nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die
Begründung erfolgt anhand des erstinstanzlichen Prozessstoffes oder aufgrund
allfälliger (echter und unechter) Noven. Der Berufungskläger braucht sich nicht auf
die Unwirksamkeit des Vergleichs zu beschränken, sondern kann geltend machen,
dass die Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt in unzulässiger Weise von der
gesetzlichen Regelung bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
zur Festlegung des Kindesunterhalts abweicht. Der Kontrollmassstab der Gerichte
in Kinderbelangen ist weitergehend als bei der Genehmigung von Scheidungsver-
einbarungen gemäss Art. 279 ZPO, weshalb auch die möglichen Rügen im
Rechtsmittelverfahren weiter gefasst sind als bei der Anfechtung einer gerichtlich
genehmigten Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt. Gerügt werden kann
E. 8 / 14 insbesondere, dass mit dem vereinbarten Kindesunterhalt unzulässigerweise in das absolut geschützte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Unterhalts- schuldners eingegriffen werde (vgl. BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2 und 5.1; 5A_96/2018 v. 13.8.2018 E. 2.2.6; 5A_915/2018 v. 15.5.2019 E. 3.3 f.). 2.4. Die Vorinstanz erwog in Zusammenhang mit der Genehmigung des (von ihr vorgeschlagenen) Vergleiches, bei den abgeänderten Unterhaltszahlungen sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger mit seiner neuen Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe und sich dadurch einzelne seiner Be- darfspositionen verringern würden. Im Unterschied zum vor dem Vermittleramt Viamala geschlossenen Vergleich habe er zudem zwei neue Kinder mit seiner jet- zigen Ehefrau, welche hinsichtlich der Unterhaltszahlungen mit Bezug auf B._____ gleich zu behandeln seien. Auch sei der Mutter von B._____ ein nach dem Schul- stufenmodell angepasstes hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien erscheine die Vereinbarung daher als genehmigungsfähig (act. B.2, E. 7). Die konkreten Be- rechnungselemente gehen entgegen Art. 287a ZGB sowie Art. 301a ZPO weder aus dem Vergleich noch aus dem Entscheid hervor, wohl aber aus dem Berech- nungsblatt, das dem Vergleich angeheftet ist (RG act. V.6). Für die Phase 1 wur- den demnach folgende Einkommens- und Bedarfspositionen berücksichtigt (in CHF): Mutter B.____ _ Vater Kind 1 Kind 2 Ehefrau Erwerbseinkommen 1'000 5'500 0 Kinderzulagen 220 220 220 Einkommen total 1'000 220 5'500 220 220 0 Grundbetrag 1'350 400 850 400 400 850 Wohnkosten 1'130 300 600 300 300 600 Krankenkasse 208 65 162 39 39 162 Fremdbetreuung. 48 Grundbedarf total 2'688 813 1'612 739 739 1'612 Überschuss/Manko -1'688 -593 3'888 -519 -519 -1'612 In der Phase 2 wurde der Mutter der Berufungsbeklagten sodann ein Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet. Mit den damit zusammenhängenden Verände- rungen im Grundbedarf (Berufsauslagen, höhere Fremdbetreuungskosten) sowie
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höheren Krankenkassenprämien für die Kinder und die Mutter der Berufungsbe-
klagten verringerte sich das Manko der letzteren auf CHF 908.00, während sich
das Manko der Kinder auf CHF 765.00 (B._____) bzw. CHF 556.00 (eheliche Kin-
der) erhöhte. Die vereinbarten Barunterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte
entsprechen zusammen mit den Kinderzulagen demnach in etwa ihrem Grundbe-
darf, während das Manko ihrer Mutter mit dem vereinbarten Betreuungsunterhalt
um CHF 488.00 (Phase 1) bzw. CHF 208.00 (Phase 2) ungedeckt bleibt.
2.5.1. Bei der Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom
tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit
dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu
decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses
zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022
E. 4.3.1 m.w.H.). Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer
Erwerbskraft verpflichtet. Ein Unterhaltsschuldner darf sich nicht mit einem tiefen
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügen, wenn er im Anstel-
lungsverhältnis
mehr
verdienen
könnte
(vgl. zuletzt
BGer
5A_745/2022
v. 31.1.2023 E. 3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln,
kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik her-
anziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf
schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer
5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 4.3.1).
2.5.2. Das Einkommen des Berufungsklägers war im erstinstanzlichen Schriften-
wechsel umstritten. Während der Berufungskläger diesbezüglich auf sein monatli-
ches Nettogehalt (inklusive 13. Monatslohn) von CHF 4'875.00 verwies, welches
er von seiner Firma D._____ GmbH ausbezahlt erhalte (RG act. II.1, III.3), machte
die Berufungsbeklagte geltend, dass er als gelernter Gipser mit einer Weiterbil-
dung zum Gipser Vorarbeiter in einem Anstellungsverhältnis wesentlich mehr ver-
dienen könnte. Sie verlangte dementsprechend die Anrechnung eines hypotheti-
schen Einkommens von CHF 6'190.00 (Medianlohn gemäss statistischem Lohn-
rechner Salarium; RG act. IV.19), mindestens aber von CHF 5'440.00 (Mindest-
lohn GAV für das Maler- und Gipsergewerbe) (RG act. II.2, III.16 ff.). Aus dem auf
ihren Antrag hin zur Edition verlangten Auszug aus dem individuellen AHV-Konto
des Berufungsklägers (RG act. VI.2) ergab sich sodann, dass der Berufungskläger
in seiner letzten Anstellung vor dem Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätig-
keit (2013) einen Bruttolohn von CHF 78'487.00 (monatlich CHF 6'540.00) erzielt
hatte, was bei Sozialabzügen von ca. 15% einem Nettolohn von rund
CHF 5'500.00 entspricht. Auch als Selbständigerwerbender hatte er in einzelnen
E. 10 / 14
Jahren (2015, 2018, 2019) ein ähnlich hohes oder gar höheres Einkommen abge-
rechnet; das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018-2020 belief sich dement-
sprechend auf brutto rund CHF 75'000.00. Auf dieser Grundlage hat die Vor-
instanz das Monatseinkommen des Berufungsklägers in ihrem Vergleichsvor-
schlag auf CHF 5'500.00 festgesetzt. Mit dem abgeschlossenen Vergleich hat der
Berufungskläger diesem Betrag zugestimmt.
2.5.3. Im Widerspruch dazu bringt der Berufungskläger nun mit der Berufung vor,
er verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'800.00; ei-
nen höheren Lohn könne er sich nicht auszahlen, da das Geschäft bzw. die ge-
schäftliche Tätigkeit dies nicht erlaube. Er habe sich bereits im Jahr 2014, vor der
Geburt der Berufungsbeklagten, selbständig gemacht. Der Mutter seien seine fi-
nanziellen Verhältnisse bekannt gewesen, weshalb von ihm nun nicht verlangt
werden könne, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgebe (act. A.1, II.B.3). Mit
diesen Ausführungen bestreitet der Berufungskläger zwar die Zumutbarkeit einer
Veränderung seiner Erwerbssituation. Indem er bloss wiederholt, was er bereits in
seiner erstinstanzlichen Replik (RG act. II.4, III.4) gegen die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens vorgetragen hat, trägt er aber keine ausreichende
Begründung vor, weshalb ihm kein höheres Einkommen angerechnet werden
könne. Er befasst sich weder mit den im Recht liegenden Beweismitteln, die – wie
soeben dargelegt – für die Erzielbarkeit eines solchen Einkommen auch mit seiner
aktuellen Tätigkeit sprechen, noch erklärt er, aus welchen Gründen sein Zuge-
ständnis keinen Bestand mehr haben sollte. Namentlich macht er keinen Willens-
mangel geltend noch bringt er neue Tatsachen ein, welche zwingend zur Anrech-
nung eines tieferen Einkommens führen müssten. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass der Berufungskläger mit seiner eigenen Firma aktuell tatsächlich weni-
ger verdient, stünde die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 5'500.00 je-
denfalls im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Was das Einkommen des Beru-
fungsklägers angeht, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid, welcher
weder im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts noch auf die Rechtsan-
wendung zu beanstanden ist.
2.6.1. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, durch die genehmigte
Vereinbarung erfolge ein unzulässiger Eingriff in sein absolut geschütztes betrei-
bungsrechtliches Existenzminimum.
2.6.2. Bei der Festsetzung des Unterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil
sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Dieses ist bei angespannten Verhält-
nissen wie folgt zu berechnen: Zum Grundbetrag (lebt der Unterhaltsschuldner in
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neuer Partnerschaft, ist der entsprechende Betrag zu halbieren) sind die üblichen
betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen (Wohnkostenanteil, unumgängli-
che Berufsauslagen, Kosten für die Krankenversicherung). Hingegen dürfen bei
der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbe-
zogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Un-
terhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehe-
gatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in
Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte (BGE 137 III 59
E. 4.2.2). Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein so
ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst
unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürf-
nisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der
allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürf-
nisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf
alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so
können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden (BGE 137 III 59
E. 4.2.3 m.w.H.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unter der Geltung des
neuen Kindesunterhaltsrechts bestätigt (BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.; vgl. auch KGer
GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.2.4 f.).
2.6.3. Dass das Regionalgericht Viamala sein Existenzminimum falsch berechnet
hätte, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vor-
instanz ist bei der Ausarbeitung ihres Vergleichsvorschlags grundsätzlich metho-
disch korrekt vorgegangen: Für jede beteiligte Person (Kinder, Vater, Mütter) wur-
den Grundbedarf und Einkommen bestimmt. Der Überschuss des Berufungsklä-
gers (CHF 3'888.00) wurde sodann in einem ersten Schritt zur Deckung des
Grundbedarfs der Berufungsbeklagten sowie der beiden ehelichen Kinder ver-
wendet. Der verbleibende Überschuss (Phase 1: CHF 2'257.00, Phase 2:
CHF 2'011.00) wurde zur Deckung des Betreuungsunterhalts aller Kinder heran-
gezogen, wobei das Manko auf die Berufungsbeklagte und die ehelichen Kinder
verteilt wurde (s. Berechnungsblatt; RG act. V.6). Dass die ehelichen Kinder kei-
nen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, soweit der Unterhalt ihrer Mutter
über Art. 163 ZGB gedeckt wird (vgl. BGE 148 III 353 E. 7.3.2), ändert nichts dar-
an, dass deren Grundbedarf bei der Aufteilung der Mittel zu berücksichtigen ist.
Wird mit dem ehelichen Unterhalt die Betreuung der Kinder sichergestellt, muss
dieser (im Umfang des Grundbedarfs des betreuenden Ehegatten) auf der glei-
chen Stufe stehen wie der Betreuungsunterhalt. Den neuen Unterhaltspflichten
des Berufungsklägers wurde damit unter Beachtung des Grundsatzes der Gleich-
behandlung der Kinder Rechnung getragen. Sein eigenes Existenzminimum bleibt
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auch nach Bezahlung der Unterhaltbeiträge für die Berufungsbeklagte und De-
ckung des Grundbedarfs der ehelichen Kinder gewahrt. Ein Manko hinzunehmen
hat – wie die Mutter der Berufungsbeklagten – einzig seine Ehefrau, deren Grund-
bedarf von CHF 1'612.00 im Umfang von CHF 562.00 (Phase 1) bzw. CHF 336.00
(Phase 2) ungedeckt bleibt. Diesbezüglich bleibt immerhin anzumerken, dass die
Ehefrau für ihr voreheliches Kind nach eigenen Angaben des Berufungsklägers
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 erhält, der möglicherweise ebenfalls
noch einen gewissen Betreuungsunterhalt beinhaltet. Bei der Aufteilung der
Wohnkosten wäre zudem auch für dieses Kind ein (durch dessen Unterhaltsbei-
trag gedeckten) Anteil auszuscheiden gewesen. Insofern ist die Berechnung der
Vorinstanz sogar zugunsten des Berufungsklägers ausgefallen.
2.6.4. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht zum Grundbedarf,
den die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat. Stattdessen
verweist er auf das im aktuellen Betreibungsverfahren anerkannte Existenzmini-
mum von CHF 4'779.00 (act. A.1, II.B.5; act. B.8) und erstellt eine eigene Berech-
nung, wonach sich sein Existenzminimum auf CHF 7'199.00 belaufen soll
(act. A.1, II.B.7). Allein damit ist kein Eingriff in sein persönliches Existenzmini-
mum dargetan. Die vom Berufungskläger angeführten und vorgenannten Beträge
beinhalten in beiden Fällen auch Beiträge an die Ehefrau und die beiden gemein-
samen Kinder sowie Unterhalt für die Berufungsbeklagte, welche jedoch für die
Ermittlung seines persönlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Unter-
haltsbeiträge nicht relevant sind. Mit den vereinbarten und durch das Regionalge-
richt genehmigten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte erfolgt – wie vor-
stehend dargelegt – kein Eingriff in das persönliche Existenzminimum des Beru-
fungsklägers. Entsprechend gibt es keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge anders
festzulegen, als die Vorinstanz dies getan hat.
3.
Mit seinem Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuhe-
ben und die Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2021 herabzusetzen, wendet sich der
Berufungskläger auch gegen den vereinbarten Zeitpunkt, ab welchem die Ände-
rung der Unterhaltsbeiträge wirksam werden soll. Weshalb der angefochtene Ent-
scheid in dieser Hinsicht zu korrigieren wäre, wird in der Berufung indessen mit
keinem Wort begründet. Soweit eine rückwirkende Abänderung der Unterhalts-
pflicht verlangt wird, ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten.
4.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich der Berufungskläger mit
seiner Berufung darauf beschränkt, seine Standpunkte aus dem erstinstanzlichen
Verfahren zu wiederholen. Er führt zwar aus, dass sein Einkommen nicht dem
entspreche, was die Vorinstanz angenommen habe. Inwiefern die Berechnung der
E. 13 / 14 Vorinstanz falsch sein sollte, legt er jedoch nicht dar. Der Berufungskläger kritisiert auch nicht die Bedarfsberechnung der Vorinstanz an sich, sondern begnügt sich damit, eine eigene Berechnung (inkl. Bedarf seiner Familie) anzustellen. Sowohl die Einkommensermittlung als auch die Bedarfsberechnung der Vorinstanz stehen indes im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und den von der Rechtspre- chung festgelegten Grundsätzen, sind also nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich dem Ausgeführten zufolge als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen. Dieser Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 ZPO). Da keine Beru- fungsantwort eingeholt wurde, wird der Berufungsbeklagten mangels entstande- nen Aufwands keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 14 / 14
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. März 2023 Referenz ZK1 22 196 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch die Mutter C._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur Gegenstand Reduktion der Unterhaltsbeiträge Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 13.09.2022, mitge- teilt am 02.11.2022 (Proz. Nr. 115-2022-1) Mitteilung
23. März 2023
2 / 14 Sachverhalt A. A._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2018 geborenen B._____. B._____ lebt bei ihrer Mutter. In einem vor dem Vermittleramt Viamala abgeschlossenen Vergleich hat sich A._____ u.a. zu monatlichen, bis zum Schuleintritt der Tochter (voraussichtlich August 2025) geltenden Kindesun- terhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 2'500.00 zuzüglich Kinderzulagen (Barun- terhalt CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'700.00) verpflichtet. Diesen Ver- gleich hat das Regionalgericht Viamala mit Abschreibungsentscheid vom 5. März 2019 gerichtlich genehmigt. Am 24. Januar 2020 hat A._____ geheiratet. Mit sei- ner Ehefrau hat er zwei Kinder, geboren am _____ 2020 und am _____ 2022. Seine Ehefrau ist Mutter eines weiteren Kindes, geboren am _____ 2018, welches ebenfalls im ehelichen Haushalt lebt. B. Am 10. Januar 2022 reichte A._____ nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Regionalgericht Viamala eine Klage auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein. Er beantragte, er sei ab 1. Juni 2021 zu verpflichten, einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. An diesem Rechtsbegehren hielt er mit Replik vom 28. April 2022 fest. B._____ beantragte mit Klageantwort vom 3. Februar 2022 sowie mit Duplik vom 13. Juni 2022, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2022 arbeitete das Regionalgericht einen Vergleichsvorschlag aus, welcher von beiden Parteien an- genommen wurde. Die Parteien vereinbarten damit folgende monatlichen Beiträge des Vaters an den Unterhalt von B._____, jeweils zuzüglich gesetzlicher oder ver- traglicher Kinderzulagen, sofern solche bezogen werden: Phase 1 (1.2.2022 bis 31.7.2023): CHF 1'800.00 (Barunterhalt CHF 600.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'200.00) Phase 2 (1.8.2023 bis 31.7.2030): CHF 1'500.00 (Barunterhalt CHF 800.00; Betreuungsunterhalt CHF 700.00); Phase 3 (1.8.2030 bis Abschluss Erstausbildung): CHF 1'000.00 (Barunter- halt). Für den Fall, dass B._____ einen Lehrlingslohn erhalten sollte, wurde ferner ver- einbart, dass sie davon einen Drittel an ihren eigenen Unterhalt beizusteuern habe und sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt in entsprechendem Umfang re- duziere.
3 / 14 D. Das Regionalgericht Viamala genehmigte den Vergleich mit Entscheid vom
13. September 2022 und setzte die Unterhaltsbeiträge in Abänderung des Ent- scheides vom 5. März 2019 in vereinbarter Höhe fest. Auch bei der Verteilung der Prozesskosten folgte das Regionalgericht der im Vergleich enthaltenen Kostenre- gelung, indem es die Parteien zur je hälftigen Tragung der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 verpflichtete und die Parteientschädigungen wettschlug. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichts- kosten sodann vorläufig dem Kanton Graubünden überbunden und ihre Rechts- vertreter aus der Gerichtskasse entschädigt. E. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regionalgerichts Viamala gelang- te A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) am 7. Dezember 2022 an das Kan- tonsgericht von Graubünden. Mit seiner Berufung beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 13. September 2022 und einen neuen Beschluss über die Unterhaltsbeiträge für B._____ (im Folgenden: Beru- fungsbeklagte). Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Berufungsbeklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen und ab 17. Mai 2022 sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'000.00 festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. F. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer holte beim Regionalgericht Viamala die vorinstanzlichen Akten ein. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde ver- zichtet. Erwägungen 1.1. Im Streit liegen Kinderunterhaltsbeiträge. Es gilt das vereinfachte Verfah- ren (Art. 295 ZPO). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten sta- tuiert Art. 296 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Diese Maximen gelangen nicht nur zu- gunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Anwendung (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 5.1; 5A_169/2012 v. 18.7.2012 E. 3.3, je m.w.H.). Sie gelten unabhängig von der Art des Verfahrens und in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz (BGE 147 III 301, E. 2.2; 137 III 617 E. 4.5.2). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weshalb die Parteien im Berufungsverfahren Noven vorbrin-
4 / 14 gen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.2. Die Parteien einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren mittels Vergleichs über die Höhe der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Bei Geltung der Offizi- almaxime ist der Streitgegenstand allerdings der Parteidisposition entzogen. Eine die Kinderbelange betreffende Vereinbarung unterliegt daher stets der gerichtli- chen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich. Für Unterhalts- verträge ist das Erfordernis einer (behördlichen oder gerichtlichen) Genehmigung in Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB denn auch explizit vorgesehen (vgl. dazu nachste- hend E. 2.2). Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, für welche die Dispositionsmaxime gilt, führt eine vergleichsweise Einigung über den Kindesun- terhalt folglich nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO nur noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre und einzig auf dem Wege der Revision angefochten werden könnte (BGE 139 III 133). Vielmehr hat das Gericht ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht. Letzterer kommt dabei bloss der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine Ent- scheidung einfliessen lässt (vgl. zur analogen Rechtslage im Scheidungsverfahren BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2; KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2 m.w.H.). Obwohl die Parteien in Ziffer 4 des Vergleiches eine Abschreibung des Verfahrens beantragt haben, hat die Vorinstanz den Prozess nach dem Gesagten zu Recht durch einen Sachentscheid des Kollegialgerichts (act. B.2) beendet. An- fechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist dementsprechend nicht der Ver- gleich, sondern der Genehmigungsentscheid. 1.3. Der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung folgend hat der Vater gegen den Genehmigungsentscheid Berufung erhoben. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 ZPO), wobei in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis gilt auch bei Anfechtung eines Urteils, mit dem über die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 287 ZGB). Haben sich die Parteien über den Kindesunterhalt geeinigt, fehlt es indessen wesensgemäss an streitig gebliebenen Rechtsbegehren. Die Berechnung des Streitwerts muss sich daher – wie bei der Anfechtung der mit einer Scheidungsvereinbarung geregelten Neben- folgen (vgl. Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
5 / 14 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 289 ZPO) – nach den in der Berufung gestellten Begeh- ren bzw. nach dem angefochtenen Vereinbarungsgegenstand richten (vgl. Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 289 ZPO). Wurde die Vereinbarung wie vorliegend erst während hängigem Verfahren abgeschlossen, kann alternativ auch auf die ursprünglichen Rechtsbegehren ab- gestellt werden, welche quasi wiederaufleben, wenn die Wirksamkeit der Verein- barung im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt wird (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 653). So oder anders ist der erforderliche Streitwert vorliegend erreicht. Im Übrigen scheitert die Anfechtung eines Geneh- migungsentscheides auch nicht am Erfordernis einer Beschwer, welche gemäss Lehre und Rechtsprechung als allgemeine Prozessvoraussetzung für das Rechts- mittelverfahren gilt (Seiler, a.a.O., N 526 f.). Zwar fällt bei antragsgemässer Ent- scheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Werden mit der Berufung aber Gründe dargetan, die der Genehmigung der Vereinbarung entge- genstehen, was aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime voraussetzungs- los zulässig ist (vgl. E.1.1), besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an deren ge- richtlichen Beurteilung. Erfolgen die Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung und ihre Genehmigung – wie vorliegend – am selben Tag, so stellt die Einlegung einer Berufung für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, denn auch das einzige Mittel dar, um doch noch eine Nichtgenehmi- gung derselben beantragen zu können (vgl. wiederum für den Fall einer Schei- dungsvereinbarung BGer 5A_96/2018 v. 13.8.2019 E. 2.2.3 m.w.H.). 1.4. Mit seiner Berufung wiederholt der Berufungskläger in Bezug auf die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags zunächst seinen mit Klage bzw. Replik gestellten Antrag (monatlicher Beitrag von CHF 1'500.00 ab 1. Juni 2021). Zusätzlich bean- tragt er eine weitere Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf CHF 1'000.00 ab
17. Mai 2022 (Geburt des zweiten ehelichen Kindes). Der zuletzt gestellte Antrag vor Vorinstanz lautete indes sinngemäss auf Genehmigung des anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geschlossenen Vergleichs (RG act. V.1, II). Be- reits mit der Rückkehr zu seinem ursprünglichen Rechtsbegehren nimmt der Beru- fungskläger somit eine Klageänderung vor, beantragt er damit doch neu – wenn auch nur implizit – eine Nichtgenehmigung des Vergleichs. Erst recht gilt dies für den erstmals mit der Berufung gestellten Antrag auf eine noch weitergehende Re- duktion des Kindesunterhalts. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei Geltung der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren indes jederzeit
6 / 14 und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317 ZPO). Was die Phase 3 anbelangt, entspricht der Berufungsantrag im Übrigen dem vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag. Gegen- stand der Berufung bildet demnach einzig die Reduktion der Unterhaltsverpflich- tung für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2030. Obwohl der Berufungskläger eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat, ist nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass er auch die teilweise Anrech- nung eines allfälligen Lehrlingslohnes der Berufungsbeklagten anfechten wollte. 1.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung gegen den Genehmigungs- entscheid als zulässig. Sie wurde mit der Eingabe vom 7. Dezember 2022 (act. A.1) frist- und formgerecht erhoben (Art. 311 ZPO). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.1. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe nach Un- terzeichnung des Vergleichs festgestellt, dass er die vereinbarten Unterhaltsbei- träge nicht bezahlen könne. Sein effektiver monatlicher Verdienst liege bei CHF 5'100.00 brutto bzw. CHF 4'800.00 netto (ohne Kinderzulagen). Darauf sei abzustellen. Sein Existenz-Minimum liege gemäss Verfügung des Betreibungsam- tes bei CHF 4'779.00 pro Monat, betrage eigentlich aber CHF 7'199.00 und liege damit über seinem effektiven Einkommen (act. A.1, II.B). 2.2. Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher Vergleich über solche) wird erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde bzw. des Gerichts verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Dies gilt unabhängig davon, ob damit die Höhe der Beiträge erstmalig festgelegt oder eine bestehende Unterhaltsverpflichtung abgeändert wird (Fountoulakis, a.a.O., N 2b zu Art. 287 ZGB). Bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen muss geprüft werden, ob die Vereinbarung insb. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen As- pekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung (Art. 21, 23 ff. OR) entspricht. Die Ziele der Genehmigung sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zuläs- sigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der
7 / 14 im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Um- stände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbe- stand festzulegen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2 m.H.a. Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 287 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet demnach nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, was eine konkrete Ermitt- lung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime erfordert. Aller- dings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unter- haltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhält- nisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre. Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am besten (vgl. OGer ZH LZ180013 v. 1.4.2019 E. B.2 m.w.H.). 2.3. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und aufzeigen, warum dieser fehlerhaft ist. Von der Begründungspflicht entbindet auch die Gel- tung der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Bei der Anfechtung eines Genehmigungsentscheids hat der Berufungskläger zu begründen, weshalb die Vereinbarung von der Vorinstanz nicht hätte genehmigt werden dürfen oder aber aufgrund der aktuellen Verhältnisse nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Begründung erfolgt anhand des erstinstanzlichen Prozessstoffes oder aufgrund allfälliger (echter und unechter) Noven. Der Berufungskläger braucht sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs zu beschränken, sondern kann geltend machen, dass die Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Festlegung des Kindesunterhalts abweicht. Der Kontrollmassstab der Gerichte in Kinderbelangen ist weitergehend als bei der Genehmigung von Scheidungsver- einbarungen gemäss Art. 279 ZPO, weshalb auch die möglichen Rügen im Rechtsmittelverfahren weiter gefasst sind als bei der Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt. Gerügt werden kann
8 / 14 insbesondere, dass mit dem vereinbarten Kindesunterhalt unzulässigerweise in das absolut geschützte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Unterhalts- schuldners eingegriffen werde (vgl. BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2 und 5.1; 5A_96/2018 v. 13.8.2018 E. 2.2.6; 5A_915/2018 v. 15.5.2019 E. 3.3 f.). 2.4. Die Vorinstanz erwog in Zusammenhang mit der Genehmigung des (von ihr vorgeschlagenen) Vergleiches, bei den abgeänderten Unterhaltszahlungen sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger mit seiner neuen Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe und sich dadurch einzelne seiner Be- darfspositionen verringern würden. Im Unterschied zum vor dem Vermittleramt Viamala geschlossenen Vergleich habe er zudem zwei neue Kinder mit seiner jet- zigen Ehefrau, welche hinsichtlich der Unterhaltszahlungen mit Bezug auf B._____ gleich zu behandeln seien. Auch sei der Mutter von B._____ ein nach dem Schul- stufenmodell angepasstes hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien erscheine die Vereinbarung daher als genehmigungsfähig (act. B.2, E. 7). Die konkreten Be- rechnungselemente gehen entgegen Art. 287a ZGB sowie Art. 301a ZPO weder aus dem Vergleich noch aus dem Entscheid hervor, wohl aber aus dem Berech- nungsblatt, das dem Vergleich angeheftet ist (RG act. V.6). Für die Phase 1 wur- den demnach folgende Einkommens- und Bedarfspositionen berücksichtigt (in CHF): Mutter B.____ _ Vater Kind 1 Kind 2 Ehefrau Erwerbseinkommen 1'000 5'500 0 Kinderzulagen 220 220 220 Einkommen total 1'000 220 5'500 220 220 0 Grundbetrag 1'350 400 850 400 400 850 Wohnkosten 1'130 300 600 300 300 600 Krankenkasse 208 65 162 39 39 162 Fremdbetreuung. 48 Grundbedarf total 2'688 813 1'612 739 739 1'612 Überschuss/Manko -1'688 -593 3'888 -519 -519 -1'612 In der Phase 2 wurde der Mutter der Berufungsbeklagten sodann ein Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet. Mit den damit zusammenhängenden Verände- rungen im Grundbedarf (Berufsauslagen, höhere Fremdbetreuungskosten) sowie
9 / 14 höheren Krankenkassenprämien für die Kinder und die Mutter der Berufungsbe- klagten verringerte sich das Manko der letzteren auf CHF 908.00, während sich das Manko der Kinder auf CHF 765.00 (B._____) bzw. CHF 556.00 (eheliche Kin- der) erhöhte. Die vereinbarten Barunterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte entsprechen zusammen mit den Kinderzulagen demnach in etwa ihrem Grundbe- darf, während das Manko ihrer Mutter mit dem vereinbarten Betreuungsunterhalt um CHF 488.00 (Phase 1) bzw. CHF 208.00 (Phase 2) ungedeckt bleibt. 2.5.1. Bei der Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet. Ein Unterhaltsschuldner darf sich nicht mit einem tiefen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügen, wenn er im Anstel- lungsverhältnis mehr verdienen könnte (vgl. zuletzt BGer 5A_745/2022
v. 31.1.2023 E. 3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik her- anziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 4.3.1). 2.5.2. Das Einkommen des Berufungsklägers war im erstinstanzlichen Schriften- wechsel umstritten. Während der Berufungskläger diesbezüglich auf sein monatli- ches Nettogehalt (inklusive 13. Monatslohn) von CHF 4'875.00 verwies, welches er von seiner Firma D._____ GmbH ausbezahlt erhalte (RG act. II.1, III.3), machte die Berufungsbeklagte geltend, dass er als gelernter Gipser mit einer Weiterbil- dung zum Gipser Vorarbeiter in einem Anstellungsverhältnis wesentlich mehr ver- dienen könnte. Sie verlangte dementsprechend die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens von CHF 6'190.00 (Medianlohn gemäss statistischem Lohn- rechner Salarium; RG act. IV.19), mindestens aber von CHF 5'440.00 (Mindest- lohn GAV für das Maler- und Gipsergewerbe) (RG act. II.2, III.16 ff.). Aus dem auf ihren Antrag hin zur Edition verlangten Auszug aus dem individuellen AHV-Konto des Berufungsklägers (RG act. VI.2) ergab sich sodann, dass der Berufungskläger in seiner letzten Anstellung vor dem Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätig- keit (2013) einen Bruttolohn von CHF 78'487.00 (monatlich CHF 6'540.00) erzielt hatte, was bei Sozialabzügen von ca. 15% einem Nettolohn von rund CHF 5'500.00 entspricht. Auch als Selbständigerwerbender hatte er in einzelnen
10 / 14 Jahren (2015, 2018, 2019) ein ähnlich hohes oder gar höheres Einkommen abge- rechnet; das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018-2020 belief sich dement- sprechend auf brutto rund CHF 75'000.00. Auf dieser Grundlage hat die Vor- instanz das Monatseinkommen des Berufungsklägers in ihrem Vergleichsvor- schlag auf CHF 5'500.00 festgesetzt. Mit dem abgeschlossenen Vergleich hat der Berufungskläger diesem Betrag zugestimmt. 2.5.3. Im Widerspruch dazu bringt der Berufungskläger nun mit der Berufung vor, er verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'800.00; ei- nen höheren Lohn könne er sich nicht auszahlen, da das Geschäft bzw. die ge- schäftliche Tätigkeit dies nicht erlaube. Er habe sich bereits im Jahr 2014, vor der Geburt der Berufungsbeklagten, selbständig gemacht. Der Mutter seien seine fi- nanziellen Verhältnisse bekannt gewesen, weshalb von ihm nun nicht verlangt werden könne, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgebe (act. A.1, II.B.3). Mit diesen Ausführungen bestreitet der Berufungskläger zwar die Zumutbarkeit einer Veränderung seiner Erwerbssituation. Indem er bloss wiederholt, was er bereits in seiner erstinstanzlichen Replik (RG act. II.4, III.4) gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorgetragen hat, trägt er aber keine ausreichende Begründung vor, weshalb ihm kein höheres Einkommen angerechnet werden könne. Er befasst sich weder mit den im Recht liegenden Beweismitteln, die – wie soeben dargelegt – für die Erzielbarkeit eines solchen Einkommen auch mit seiner aktuellen Tätigkeit sprechen, noch erklärt er, aus welchen Gründen sein Zuge- ständnis keinen Bestand mehr haben sollte. Namentlich macht er keinen Willens- mangel geltend noch bringt er neue Tatsachen ein, welche zwingend zur Anrech- nung eines tieferen Einkommens führen müssten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungskläger mit seiner eigenen Firma aktuell tatsächlich weni- ger verdient, stünde die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 5'500.00 je- denfalls im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Was das Einkommen des Beru- fungsklägers angeht, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid, welcher weder im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts noch auf die Rechtsan- wendung zu beanstanden ist. 2.6.1. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, durch die genehmigte Vereinbarung erfolge ein unzulässiger Eingriff in sein absolut geschütztes betrei- bungsrechtliches Existenzminimum. 2.6.2. Bei der Festsetzung des Unterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Dieses ist bei angespannten Verhält- nissen wie folgt zu berechnen: Zum Grundbetrag (lebt der Unterhaltsschuldner in
11 / 14 neuer Partnerschaft, ist der entsprechende Betrag zu halbieren) sind die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen (Wohnkostenanteil, unumgängli- che Berufsauslagen, Kosten für die Krankenversicherung). Hingegen dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbe- zogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Un- terhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehe- gatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein so ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürf- nisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürf- nisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 m.w.H.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unter der Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bestätigt (BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.; vgl. auch KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.2.4 f.). 2.6.3. Dass das Regionalgericht Viamala sein Existenzminimum falsch berechnet hätte, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vor- instanz ist bei der Ausarbeitung ihres Vergleichsvorschlags grundsätzlich metho- disch korrekt vorgegangen: Für jede beteiligte Person (Kinder, Vater, Mütter) wur- den Grundbedarf und Einkommen bestimmt. Der Überschuss des Berufungsklä- gers (CHF 3'888.00) wurde sodann in einem ersten Schritt zur Deckung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten sowie der beiden ehelichen Kinder ver- wendet. Der verbleibende Überschuss (Phase 1: CHF 2'257.00, Phase 2: CHF 2'011.00) wurde zur Deckung des Betreuungsunterhalts aller Kinder heran- gezogen, wobei das Manko auf die Berufungsbeklagte und die ehelichen Kinder verteilt wurde (s. Berechnungsblatt; RG act. V.6). Dass die ehelichen Kinder kei- nen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, soweit der Unterhalt ihrer Mutter über Art. 163 ZGB gedeckt wird (vgl. BGE 148 III 353 E. 7.3.2), ändert nichts dar- an, dass deren Grundbedarf bei der Aufteilung der Mittel zu berücksichtigen ist. Wird mit dem ehelichen Unterhalt die Betreuung der Kinder sichergestellt, muss dieser (im Umfang des Grundbedarfs des betreuenden Ehegatten) auf der glei- chen Stufe stehen wie der Betreuungsunterhalt. Den neuen Unterhaltspflichten des Berufungsklägers wurde damit unter Beachtung des Grundsatzes der Gleich- behandlung der Kinder Rechnung getragen. Sein eigenes Existenzminimum bleibt
12 / 14 auch nach Bezahlung der Unterhaltbeiträge für die Berufungsbeklagte und De- ckung des Grundbedarfs der ehelichen Kinder gewahrt. Ein Manko hinzunehmen hat – wie die Mutter der Berufungsbeklagten – einzig seine Ehefrau, deren Grund- bedarf von CHF 1'612.00 im Umfang von CHF 562.00 (Phase 1) bzw. CHF 336.00 (Phase 2) ungedeckt bleibt. Diesbezüglich bleibt immerhin anzumerken, dass die Ehefrau für ihr voreheliches Kind nach eigenen Angaben des Berufungsklägers einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 erhält, der möglicherweise ebenfalls noch einen gewissen Betreuungsunterhalt beinhaltet. Bei der Aufteilung der Wohnkosten wäre zudem auch für dieses Kind ein (durch dessen Unterhaltsbei- trag gedeckten) Anteil auszuscheiden gewesen. Insofern ist die Berechnung der Vorinstanz sogar zugunsten des Berufungsklägers ausgefallen. 2.6.4. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht zum Grundbedarf, den die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat. Stattdessen verweist er auf das im aktuellen Betreibungsverfahren anerkannte Existenzmini- mum von CHF 4'779.00 (act. A.1, II.B.5; act. B.8) und erstellt eine eigene Berech- nung, wonach sich sein Existenzminimum auf CHF 7'199.00 belaufen soll (act. A.1, II.B.7). Allein damit ist kein Eingriff in sein persönliches Existenzmini- mum dargetan. Die vom Berufungskläger angeführten und vorgenannten Beträge beinhalten in beiden Fällen auch Beiträge an die Ehefrau und die beiden gemein- samen Kinder sowie Unterhalt für die Berufungsbeklagte, welche jedoch für die Ermittlung seines persönlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge nicht relevant sind. Mit den vereinbarten und durch das Regionalge- richt genehmigten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte erfolgt – wie vor- stehend dargelegt – kein Eingriff in das persönliche Existenzminimum des Beru- fungsklägers. Entsprechend gibt es keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge anders festzulegen, als die Vorinstanz dies getan hat. 3. Mit seinem Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuhe- ben und die Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2021 herabzusetzen, wendet sich der Berufungskläger auch gegen den vereinbarten Zeitpunkt, ab welchem die Ände- rung der Unterhaltsbeiträge wirksam werden soll. Weshalb der angefochtene Ent- scheid in dieser Hinsicht zu korrigieren wäre, wird in der Berufung indessen mit keinem Wort begründet. Soweit eine rückwirkende Abänderung der Unterhalts- pflicht verlangt wird, ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich der Berufungskläger mit seiner Berufung darauf beschränkt, seine Standpunkte aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Er führt zwar aus, dass sein Einkommen nicht dem entspreche, was die Vorinstanz angenommen habe. Inwiefern die Berechnung der
13 / 14 Vorinstanz falsch sein sollte, legt er jedoch nicht dar. Der Berufungskläger kritisiert auch nicht die Bedarfsberechnung der Vorinstanz an sich, sondern begnügt sich damit, eine eigene Berechnung (inkl. Bedarf seiner Familie) anzustellen. Sowohl die Einkommensermittlung als auch die Bedarfsberechnung der Vorinstanz stehen indes im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und den von der Rechtspre- chung festgelegten Grundsätzen, sind also nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich dem Ausgeführten zufolge als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen. Dieser Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 ZPO). Da keine Beru- fungsantwort eingeholt wurde, wird der Berufungsbeklagten mangels entstande- nen Aufwands keine Parteientschädigung zugesprochen.
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: